Satzung

§ 1 Name und Sitz 

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Klarinetten-Gesellschaft e. V.“

(2) Sitz des Vereins ist Niederweidbach, Gemeinde Bischoffen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1. Förderung des Klarinettenspiels vom Laien bis zum Berufsmusiker

2. Weiterentwicklung des Instrumentenbaus 

3. Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen (Kongresse und Kurse) 

4. Vorbereitung und Durchführung von Konzerten 

5. Vorbereitung und Durchführung von Wettbewerben 

6. Förderung der Kommunikation unter allen Klarinettisten 

7. Förderung des Nachwuchses 

8. Förderung wissenschaftlicher Arbeiten und Veröffentlichungen 

9. Förderung von Kompositionen 

10. Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Einrichtungen und Organisationen 

11. Aufbau und Pflege einer Dokumentation und eines Archivs 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 


§ 3 Mitgliedsarten 

(1) Dem Verein gehören aktive, passive (fördernde) Mitglieder und Ehrenmitglieder an. Aktive Mitglieder sind aktiv im Vereinsleben tätig, passive Mitglieder fördern den Verein. Ferner ist die Mitgliedschaft als „Freund des Vereins“ und als „Patron des Vereins“ möglich. 

(2) Persönlichkeiten, die sich um die Verwirklichung der Ziele des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Beschluss bedarf der 2/3-Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung vertretenen Mitglieder. 

(3) Mit der Ehrenmitgliedschaft ist eine dauernde Beitragsbefreiung verbunden. 

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand im Rahmen einer öffentlichen Ehrung. 


§ 4 Mitgliedschaft 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. 

(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. 

(3) Die Mitgliedschaft endet 

   a) mit dem Tod des Mitglieds, 

   b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, 

   c) durch Ausschluss aus dem Verein. 

Ein Mitglied, das in erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Persönlichkeitsrechte/Datenschutz: Die Mitglieder willigen durch die Mitgliedschaft im Verein ein, dass Ihre Daten verarbeitet werden. Damit ist zugleich das Recht verbunden,  Bilder und Filmaufnahmen zu machen und diese in Print-und Telemedien zu veröffentlichen.

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen.


§ 5 Organe 

Die Organe des Vereins sind: 

1. Der Vorstand 

2. Die Mitgliederversammlung 


§ 6 Der Vorstand 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstands-mitglieder vertreten. 

(2) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. 

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. 

(4) Der Vorstand leitet den Verein. Ihm sind außerhalb der Mitgliederversammlung die Entscheidungen in allen Fragen vorbehalten, die für den Verein von Bedeutung sind. 

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören: 

a) die Wahrung der Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit 

b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 

c) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung 

d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern 

e) die Aufstellung eines Jahreshaushaltsvoranschlages 

f) die Bewilligung von Ausgaben 

g) Ein- und Abberufung von Kommissionen 

h) Durchführung von Wettbewerben, Konzerten, Tagungen, Kursen etc. 

Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder regelt eine Geschäftsordnung. 

Zur Erledigung der Aufgaben des Vereins bestellt der Vorstand einen Geschäftsführer, der nicht dem Vorstand angehört. 

Der Vorstand kann Aufgaben auf den Geschäftsführer delegieren. Das Nähere regelt ein Geschäftsführervertrag. 


§ 7 Die Mitgliederversammlung 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. 

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder wenn es von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden unter Angabe des Grundes beantragt wird. 

(3) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich oder durch E-Mail bei bekannter E-Mail-Adresse durch den Vorstand mindestens 21 Tage vor dem Termin. 

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Anträge zu Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung enthalten sein und können nur mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über Anträge, die nicht in der Tagungsordnung verzeichnet sind, kann nur abgestimmt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschließt, sie als Tagesordnungspunkt aufzunehmen. Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, müssen acht Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen. 

Die Anträge werden in der Tagesordnung bekanntgegeben. 

(5) Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen, die der Vorstand festlegt.

Sie muss bei anstehenden Wahlen folgende Punkte enthalten: 

a) Bericht des Vorstandes 

b) Geschäftsbericht 

c) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer 

d) Entlastung des Vorstandes 

e) Bestellung der Kassenprüfer 

f) Haushaltsvoranschlag für das folgende Geschäftsjahr 

g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge 

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss. 


§ 8 Einsetzen von Ausschüssen, Beratern 

Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und zur Unterstützung von Vorhaben des Vereins Ausschüsse (Kommissionen) oder Berater einzusetzen. 


§ 9 Mitgliedsbeiträge 

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag stunden, ermäßigen oder erlassen.


§ 10 Auflösung des Vereins 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. 

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn sie 

   a) der Vorstand mit drei seiner Mitglieder beschlossen hat, oder 

   b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wurde. 

(3) Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung 

einzuberufen, die dann mit einer ¾ -Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. 

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Komitee für UNICEF e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

(5) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Bewilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 


§ 11 Inkrafttreten der Satzung 

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 1. Oktober 2016 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald die Eintragung im Vereinsregister beim zuständigen

Amtsgericht erfolgt ist.


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