CITES-Artenschutz

Privatpersonen und Orchestermusiker 

müssen die CITES-Artenschutz-Auflagen bei Auslandsreisen beachten 

 

auf der 17. CITES Konferenz vom 24.9. bis 5.10. in Johannesburg wurde der Schutz auf mehrere für den Musikinstrumentenbau wichtige Hölzer ausgedehnt.

Die Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora kurz CITES, ist ein internationales Übereinkommen, das einen nachhaltigen, internationalen Handel mit den in ihren Anhängen gelisteten Tieren und Pflanzen gewährleisten soll und die teilnehmenden Länder zu Handelskontrollen verpflichtet.

Betroffene Instrumente:

• Blockflöten aus Edelhölzern

• fast alle Klarinetten (Grenadill!) und viele andere Holzblasinstrumente

• Gitarren, insbesondere auf Griffbrett, Steg und Korpus achten!

• Xylophone, Orff'sche Instrumente und Kastagnetten

• Trommelbespannungen, Bogenbau, Streichinstrumente

Betroffene Hölzer:

• Palisander und alle Unterarten wie Grenadill und Cocobolo

• Bubinga

• Kosso

 

Das Wichtigste in Kürze:

• Die erweiterte Verordnung tritt ab 02.01.2017 in Kraft

• Bei Produkten, die vor Beginn der Neuregelung, also vor dem 02.01.2017, erworben wurden, ist anhand der Rechnung nachweisbar, dass die Ware vor der Neuregelung in der EU war.

• Beim Kauf eines betreffenden Instrumentes nach dem 02.01.2017 müssen auf der Rechung die betroffenen Hölzer und Nachweise für den legalen Bezug vermerkt sein.

• Bei Reisen innerhalb der EU sind keine Vorkehrungen zu treffen. Es könnte aber möglich sein, dass eine Kontrolle stattfindet. Es ist ratsam für betreffende Instrumente vorsorglich die Handelsrechnung oder eine Musikinstrumentenbescheinigung dabei zu haben.

• Bei der Reise in ein Nicht-EU Land ist die Mitnahme von Musikinstrumenten, die betroffene Hölzer beinhalten, ohne Vorlage von Dokumenten gestattet, sofern das Gewicht der von CITES II betroffenen Hölzer in allen Musikinstrumenten zusammen weniger als 10 kg beträgt. Das Gewicht von Transportbehältnissen und Zubehör wird nicht mit eingerechnet. Auch hier gilt: Es ist ratsam für betreffende Instrumente zumindest die Handelsrechnung oder eine Musikinstrumentenbescheinigung dabei zu haben. 

• Bei Orchesterreisen in ein Nicht-EU Land wird das Gewicht der von CITES II betroffenen Hölzer in allen Musikinstrumenten zusammen von 10kg schnell überschritten. Hier ist eine Wanderausstellungsbescheinigung auf jeden Fall frühzeitig vor der Reise zu beantragen! 

• Für den privaten Verkauf  innerhalb der EU braucht man eine Vorerwerbsbescheinigung von der jeweils zuständigen Behörde. Für den Verkauf ist ein Nachweisdokument zu empfehlen. Dies ist in aller Regel die Handelsrechnung oder eine Bestätigung, auf der der Verbrauch legaler CITES II Hölzer genannt wird. Sollten keine derartigen Nachweise vorliegen, kann der Zoll oder die örtliche zuständige Landesbehörde Produkte beschlagnahmen, wenn sie von privat zum Verkauf angeboten werden.

• Für den Verkauf außerhalb der EU ist eine Vorerwerbsbescheinigung und eine Ausfuhrgenehmigung notwendig. 

Eine Vorerwerbsbescheinigung kann bei Ihrem zuständigen Regierungspräsidium beantragt werden.

Eine komplette Liste der Behörden findet sich hier:

http://ec.europa.eu/environment/cites/pdf/list_authorities.pdf 

Eine Musikinstrumentenbescheinigung oder eine Wanderausstellungsbescheinigung bekommt man beim Bundesamt für Naturschutz (BfN).

 Musikinstrumentenbescheinigung für Instrumente, die vom Besitzer im Reisegepäck mitgeführt werden 

 Wanderausstellungsbescheinigung für Orchester